1147 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzungen erfolgen direkt im Rahmen der Beweiswürdigung. 18.2.3 Beweiswürdigung Betreffend den Auslöser des Polizeieinsatzes geht aus dem Anzeigerapport hervor, dass jemand aus dem L.________(Klinik) um 09:51 Uhr die Einsatzzentrale der Kantonspolizei verständigte, weil es «Probleme» mit dem «bestens bekannten» Beschuldigen gebe. Gestützt auf diese Meldung begaben sich zwei Patrouillen (T.________ mit seiner Kollegin AM.________ sowie AL.________ mit seinem Kollegen AN.________), somit insgesamt vier Angehörige der Kantonspolizei, vor Ort.