1.10. des Antrags). Zu prüfen ist demnach trotz seiner Aussagen der genaue Ablauf dieser Situation sowie die Frage, ob der Beschuldigte dabei direkt gegen die Polizisten spuckte und gegen den Unterarm von AL.________ trat. Dabei ist insbesondere auf die Darstellung der Verteidigung einzugehen, wonach der Beschuldigte bei diesem Vorfall mit Androhung polizeilicher Gewalt zur Einnahme von Medikamenten gezwungen worden sei. 18.2.2 Beweismittel Für die Auflistung der Beweismittel wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1147 f., S. 51 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).