Damit soll der Beschuldigte die Tatbestände der Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB und der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB erfüllt haben, wobei die Staatsanwaltschaft in ihren Anträgen lediglich die Tatbestände von Art. 177 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt sah, nicht jedoch jenen nach Art. 286 StGB.