Es liegen auch ein rechtzeitige (und gültige) Strafanträge der Privatkläger H.________ und I.________ vor (pag. 196 und pag. 201). 17.3.4 Fazit Mit seinem Verhalten am 20. und 21. August 2020 erfüllte der Beschuldigte den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sowie – zum Nachteil der Strafkläger 5 und 6 – den Tatbestand der Beschimpfung. Im nach der Berufungsverhandlung versandten Urteilsdispositiv wurde der Vorname des Strafklägers 5 in Ziff. II.6.3 versehentlich falsch geschrieben. Dies wird im Urteilsdispositiv, welches der Urteilsbegründung nachfolgt, formlos korrigiert.