Auch für die Subsumtion der Beschimpfung kann aufgrund des erstellten Sachverhalts auf die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1146 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das vom Beschuldigten gegenüber den Privatklägern Erwähnte («Verdammte Scheiss Cops», «Hurensöhne», «Bastarde» und «KKK») war klarerweise ein Ausdruck von Missachtung und erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung. Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich.