Die Verteidigung bemerkte in diesem Zusammenhang, im Antrag werde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe versucht, eine Nagelschere hervor zu nehmen, dies sei jedoch viel zu unbestimmt beschrieben. Wie sich aus der Subsumtion ergibt, ist das Element mit der Nagelschere für die Subsumtion unter den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung nicht relevant. Dem Beschuldigten wird insbe-