Dies zeigt sich indessen auch darin, dass die Polizei dem Beschuldigten nicht nur Handfesseln anlegen musste, sondern vor Ort von anwesenden Passanten unterstützt sowie dem Beschuldigten schliesslich auch noch Fussfesseln angelegt und ein Spuckschutz aufgesetzt werden musste. Die erwähnte Festnahme des Beschuldigten lag zudem in den Amtsbefugnissen der beiden (Polizei-)Beamten (Art. 215 StPO). Das Verhalten des Beschuldigten lässt letztlich keinen anderen Schluss zu, als dass er vorsätzlich handelte. Der Tatbestand von Art. 286 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.