1146 S.50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Durch das im Antrag umschriebene und gemäss Beweisergebnis erstelle (aktive) Verhalten des Beschuldigten (insbesondere das Sperren im Lift und anschliessendes Gerangel sowie «Umsichtreten») anlässlich der Festnahme, konnte diese offensichtlich nicht reibungslos durchgeführt werden. Dies zeigt sich indessen auch darin, dass die Polizei dem Beschuldigten nicht nur Handfesseln anlegen musste, sondern vor Ort von anwesenden Passanten unterstützt sowie dem Beschuldigten schliesslich auch noch Fussfesseln angelegt und ein Spuckschutz aufgesetzt werden musste.