Eine Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB begeht, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Für die darüberhinausgehenden Ausführungen zu diesem Tatbestand wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1145 f., S. 49 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.3.2 Subsumtion Hinderung einer Amtshandlung Auf Basis des erstellten Sachverhalts ergibt sich die von der Vorinstanz zutreffend vorgenommene Subsumtion (pag. 1146 S.50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):