Die Strafkläger mussten den Beschuldigten in Hand- und Fussfesseln legen und ihm eine Spuckschutzhaube überziehen. Der Beschuldigte bezeichnete die beiden Polizisten während der darauffolgenden Fahrt ins L.________(Klinik) als «Verdammte Scheiss Cops», «Hurensöhne», «Bastarde» und «KKK». 17.3 Rechtliche Würdigung 17.3.1 Theoretische Grundlagen Für die rechtlichen Ausführungen zur Beschimpfung wird auf das bereits Gesagte verwiesen (Ziff. 14.3.1 oben). Eine Hinderung einer Amtshandlung nach Art.