Dieser Anknüpfungspunkt erscheint äusserst nachvollziehbar, insbesondere im Zusammenhang mit der im Wahrnehmungsbericht festgehaltenen Beobachtung des Strafklägers 6, wonach er gesehen habe, wie der Beschuldigte immer wieder versucht habe, in die Hosentasche zu greifen, wo der Strafkläger 6 später eine kleine, spitze Schere fand. Gründe für eine Falschbeschuldigung oder Hinweise auf eine Absprache zwischen den Polizisten zum Nachteil des Beschuldigten sind keine ersichtlich, zumal diverse Anwohner die Festnahme beobachtet haben und eine allfällige Falschaussage der beiden Strafkläger rasch überprüfbar wäre. Auf die Angaben der beiden wird abgestellt.