_) plötzlich bewusst geworden sei, dass es sich um den Beschuldigten handle, mit welchem er bereits 2017 zu gehabt habe. Im 2017 habe dieser einen grossen «Hegu» vorne im Hosenbund gehabt und da sei ihm bewusst geworden, dass er die Hand unter Kontrolle bringen müsse (pag. 1019 Z. 13 ff.). Dieser Anknüpfungspunkt erscheint äusserst nachvollziehbar, insbesondere im Zusammenhang mit der im Wahrnehmungsbericht festgehaltenen Beobachtung des Strafklägers 6, wonach er gesehen habe, wie der Beschuldigte immer wieder versucht habe, in die Hosentasche zu greifen, wo der Strafkläger 6 später eine kleine, spitze Schere fand.