Dabei fällt auf, dass beide versuchten, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten. So gab etwa der Strafkläger 5 an, insbesondere auch wegen den engen Gegebenheiten im Lift sei es eine Zeit lang gegangen, bis die Handschellen angelegt werden konnten (und nicht etwa wegen der zu starken Gegenwehr sei es so lange gegangen) oder er könne sich nicht mehr erinnern, ob der Beschuldigte gegen ihn oder den Strafkläger 6 getreten habe bzw. versucht habe zu treten (pag. 1016 Z. 2 f. und Z. 39 f.). Der Strafkläger 5 wiederholte zudem sehr bildlich seine Schilderung aus dem Wahrnehmungsbericht, wonach sich der Beschuldigte mit den Beinen sozusagen im Lift «eingeklemmt» habe (pag. 1016 Z. 36).