41 des Beschuldigten zu arretieren, der Strafkläger 6 jedoch die beistehenden Passanten um Hilfe bitten musste, um die Beine des Beschuldigten unter Kontrolle zu bringen. Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme bestätigten beide Strafkläger ihre Wahrnehmungsberichte als richtig und schilderten daraufhin das Erlebte im Wesentlichen übereinstimmend mit ihrem schriftlichen Bericht (pag. 1015 f. Z. 30 ff. und pag. 1018 ff. Z. 37 ff.). Dabei fällt auf, dass beide versuchten, den Beschuldigten nicht unnötig zu belasten.