Beide Strafkläger erwähnen in ihren Berichten jeweils in eigenen Worten und aus ihrer Sicht wahrgenommene, spezielle Details, die für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen sprechen. So etwa, wie sie den Beschuldigten bereits im Lift zu Boden führen mussten, weil dieser auf die Ansprache aggressiv reagierte, wie er sich stark wehrte und sich unter anderem mit den Füssen gegen die Liftwand stemmte (bzw. in den Worten des Strafklägers 6: «versuchte, sich mit den Beinen im Lift zu versperren»). Oder wie es den beiden mit grossem Kraftaufwand gelang, die Arme