Diesen Aussagen können wenige bis keine Informationen zum vorgeworfenen Sachverhalt entnommen werden, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten. Es blieb auch an der Berufungsverhandlung unklar, ob sich der Beschuldigte an den Vorfall erinnerte. Immerhin schien er zu wissen, dass er die Polizisten beschimpft hatte. Demgegenüber sind die Wahrnehmungsberichte, der Polizisten H.________ (nachfolgend: Strafkläger 5) und I.________ (nachfolgend: Strafkläger 6), beide datierend vom 2. September 2020, stringent und nachvollziehbar. Der Strafkläger 5 schilderte das Kerngeschehen wie folgt: (pag.