40 dem. Soll ich das gewesen sein?» (pag. 1012 Z. 13). Auf die Bestätigung, wonach er das gewesen sein solle, gab er «unter Schmunzeln» an, das könne nicht sein (pag. 1012 Z. 20). An der Berufungsverhandlung wiederum gab der Beschuldigte an, es sei «absolut krank». Er wisse nicht, was das solle. Er habe sie sicher beschimpft. Er könne sich nicht erinnern, das komme ihm vor wie ein Rätsel (pag. 1464 Z. 32). Diesen Aussagen können wenige bis keine Informationen zum vorgeworfenen Sachverhalt entnommen werden, auch nicht zu Gunsten des Beschuldigten.