Gemäss Staatsanwaltschaft erfüllte der Beschuldigte damit die Tatbestände der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 StGB sowie des unanständigen Benehmens gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über das kantonale Strafrecht (KStrG; BSG 311.1). Von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie des unanständigen Benehmens wurde der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen. 17.2 Sachverhalt 17.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt