Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Hausverbot, handelte mithin vorsätzlich. Damit hat er sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand von Art. 186 StGB erfüllt. Es sind keine Rechtfertigungsgründe zu berücksichtigen. 39 16.4.3 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 19. April 2020 auf dem Areal des Wohnheims Z.________ den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllt.