Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1136 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.4.2 Subsumtion Der Beschuldigte betrat am 19. April 2020 das Areal des Wohnheims Z.________, obwohl ihm der Verein S.________ zuvor ein Hausverbot erteilt hatte. Beim betretenen Grundstück handelt es sich um ein klar abgegrenztes Areal im Sinne von Art. 186 StGB (vgl. pag. 158 ff.). Aufgrund des geltenden Hausverbots drang der Beschuldigte unrechtmässig in das Areal des Wohnheims ein. Der Beschuldigte hatte Kenntnis vom Hausverbot, handelte mithin vorsätzlich.