Ihm war bewusst, dass gegen ihn zuvor ein Hausverbot verhängt worden war und er das Areal deshalb nicht betreten durfte. 16.4 Rechtliche Würdigung 16.4.1 Theoretische Grundlagen Hausfriedensbruch begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag.