Insgesamt hat die Kammer keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten das Are- al- und Hausverbot vor dem 19. April 2020 eröffnet wurde und ihm dieses bekannt war, als er sich am 19. April 2020 auf das Areal des Wohnheims begab. Er wusste somit in diesem Zeitpunkt, dass er das Areal nicht betreten durfte. Nicht zu bezweifeln ist ausserdem, dass AF.________ in ihrer Funktion als Wohnhausleiterin des Standorts Z.________ befugt war, gegenüber dem Beschuldigten ein Hausverbot auszusprechen (siehe auch Ziff. 16.2 oben). 16.3.4 Erstellter Sachverhalt