___ war, noch ausgeschlossen, dass er an diesen Tagen aus dem L.________(Klinik) entwichen war (beigezogene Akten der KESB ab Oktober 2017 bis Dezember 2019: Insbesondere E-Mail vom 18. November 2019, Antrag auf ordentliche fürsorgerische Unterbringung vom 17. Dezember 2019 und Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2019). Insgesamt hat die Kammer keine Zweifel daran, dass dem Beschuldigten das Are- al- und Hausverbot vor dem 19. April 2020 eröffnet wurde und ihm dieses bekannt war, als er sich am 19. April 2020 auf das Areal des Wohnheims begab.