38 L.________(Klinik) überbracht. In der Folge befand er sich bis zur seiner Verlegung in die AJ.________ (Klinik) am 23. Dezember 2019 im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung im L.________(Klinik). Während dieses Aufenthalts entwich der Beschuldigte nachweislich aus dem L.________(Klinik), so etwa vom 13.-15. Dezember 2019 (vgl. Vorwurf gemäss Ziff. 1.3 des Antrags; siehe Ziff. 13 oben). Es ist aufgrund dieser Akten weder belegt, dass der Beschuldigte am 9. Dezember 2019 (oder am 26. November 2019) nicht in M._____