174 ff.). Entgegen der Behauptung der Verteidigung steht zudem nicht fest, dass der Beschuldigte aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung am 9. Dezember 2019 nicht in M.________ sein konnte. Aus den beigezogenen Akten der KESB geht hervor, dass sich der Beschuldigte nach seiner Entlassung aus dem L.________(Klinik) am 15. November 2019 im Wohnheim Z.________ aufgehalten und sich dort als Bruder seiner Freundin ausgegeben hatte. Daraufhin wurde am 18. November 2019 die Polizei eingeschaltet und der Beschuldigte wieder ins