Ein erneuter polizeilicher Kontakt des Beschuldigten ist in diesem Zeitraum jedoch nicht dokumentiert. Der im Hausverbot festgehaltene Ablauf, wonach zuerst ein mündliches Verbot ausgesprochen worden sei, stimmt denn auch mit den Angaben des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung überein, wo er beschrieb, wie ihm ein Hausverbot erteilt worden sei, als er einmal bei seiner Freundin im Gebäude drin gewesen sei (pag. 1011 Z. 4 ff.). Der Beschuldigte schilderte dabei offensichtlich nicht den vorliegend zur Anzeige gebrachten Vorfall, bei dem er das Gebäude nicht betreten hat (pag. 168 ff. und pag. 174 ff.).