Um den entsprechenden Rapport mit Datum vom 18. Mai 2020 zu fälschen, hätte die Polizei in AG.________ innerhalb von einem Monat nach dem Vorfall am 19. April 2020 dem Beschuldigten das Hausverbot zur Unterschrift vorlegen müssen, um dieses dem Rapport beilegen zu können. Ein erneuter polizeilicher Kontakt des Beschuldigten ist in diesem Zeitraum jedoch nicht dokumentiert.