Es gibt in den Akten keine Hinweise, wonach im Polizeirapport fälschlicherweise der 9. Dezember 2020 als Datum der Übergabe des schriftlichen Hausverbots an den Beschuldigten festgehalten worden wäre, zumal auch das schriftliche Hausverbot selber dieses Datum trägt. Das Hausverbot wurde gemäss Stempel von einem Polizisten der Station AG.________ ausgehändigt. Dieselbe Polizeistation verfasste den Polizeirapport vom 18. Mai 2020. Der Beschuldigte und die mit ihm zusammenhängenden Vorfälle waren auf dieser Polizeistation somit bekannt. Um den entsprechenden Rapport mit Datum vom 18. Mai 2020 zu fälschen, hätte die Polizei in AG.