Der Strafantrag vom 28. April 2020 wurde demnach gültig unterzeichnet. Er erfolgte ausserdem fristgerecht. 16.3 Sachverhalt 16.3.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Areal des Wohnheims Z.________ im fraglichen Zeitraum betreten zu haben. Das Datum sei ihm nicht bekannt, es könne aber am 19. April 2020 gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, dass er das Areal nicht habe betreten dürfen (pag. 830). Zu prüfen ist demnach, zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten das Hausverbot ausgesprochen wurde. 16.3.2 Beweismittel