Während etwa Liegenschaftsverwaltungen bei Hausfriedensbruch im eigenen Namen nicht strafantragsberechtigt sind, ist das Stellen eines Strafantrags in Vertretung der Eigentümerschaft zulässig. In einem grösseren Unternehmen ist grundsätzlich entscheidend, dass der den Antrag stellende Angestellte kraft seiner Funktion gerade für den Schutz jener Rechtsgüter zu sorgen hat, die durch die betreffende strafbare Handlung verletzt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2-1.4.5 mit weiteren Hinweisen). Das Hausrecht kommt vorliegend dem Verein S.___