462 Abs. 2 OR, wenn der Strafantrag lediglich darauf abzielt, den öffentlichen Ankläger in die Lage zu versetzen, das Strafverfahren einzuleiten. Nach dem Gesagten ist zu unterscheiden zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen. Während etwa Liegenschaftsverwaltungen bei Hausfriedensbruch im eigenen Namen nicht strafantragsberechtigt sind, ist das Stellen eines Strafantrags in Vertretung der Eigentümerschaft zulässig.