Die Ermächtigung des Vertreters zur Antragstellung darf namentlich dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist. Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei grundsätzlich um den Verwaltungsrat.