Damit habe der Beschuldigte einen Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begangen. 16.2 Gültigkeit des Strafantrags Die Verteidigung bringt vor, es liege kein gültiger Strafantrag vor, weil die unterzeichnende AF.________ gemäss Zefix nicht zeichnungsberechtigt sei für die Trägerin des Hausrechts, die S.________. Auf dem Strafantrag vom 28. April 2020 wurde als geschädigte Person «Verein Wohnhaus Z.________» angegeben. Der Strafantrag wurde von AF.________ in ihrer Funktion als Wohnhausleiterin unterzeichnet (pag. 165). Das Wohnhaus Z.___