177 Abs. 3 StGB fällt bereits deshalb ausser Betracht. Dem Beschuldigten wäre vielmehr offen gestanden, wegen der Ohrfeige des Strafklägers 4 Strafantrag zu stellen, worauf er aber verzichtet hat, obwohl er bei der Polizei offenbar darauf hingewiesen worden war, dass er gegen den Strafkläger 4 Anzeige erstatten könne (pag. 1010 Z. 32). 15.3.4 Fazit Durch sein Verhalten am 17. März 2020, 14:15 Uhr, am AA.________(Platz) in M.________, zum Nachteil des Strafklägers 4 hat der Beschuldigte die Tatbestände der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.