Dieser Tatbestand schützt denn auch ein anderes Rechtsgut als die Beschimpfung, nämlich das Funktionieren staatlicher Organe resp. den Schutz der staatlichen Autorität (Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019 [nachfolgend: BSK StGB-Bearbeiter], N 2 zu Vor Art. 285). Anders als die Beschimpfung schützt der vorliegend erfüllte Tatbestand somit nicht in erster Linie individuelle Interessen, so dass dessen Verletzung nicht mit einer persönlichen Reaktion eines einzelnen Beamten abgegolten werden darf. Eine analoge Anwendung von Art. 177 Abs. 3