Es handelt sich dabei um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund – die Retorsion wäre somit erst auf Ebene der Strafzumessung zu thematisieren, die vorliegend mangels Schuldfähigkeit jedoch entfällt (BGE 109 IV 39 E. 4.b.). Schliesslich sieht das Gesetz beim Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte keine Retorsion vor. Dieser Tatbestand schützt denn auch ein anderes Rechtsgut als die Beschimpfung, nämlich das Funktionieren staatlicher Organe resp.