Sofern die Verteidigung also versuchte, die Amtshandlung als unrechtmässig darzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Amtshandlung ist vom Tatbestand geschützt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, würde eine allfällige Retorsion durch die Ohrfeige nicht die Ebene des Tatbestands/Rechtswidrigkeit betreffen. Es handelt sich dabei um einen fakultativen Strafbefreiungsgrund – die Retorsion wäre somit erst auf Ebene der Strafzumessung zu thematisieren, die vorliegend mangels Schuldfähigkeit jedoch entfällt (BGE 109 IV 39 E. 4.b.).