Dem kann nicht zugestimmt werden: Wie aus den Aussagen der Beteiligten hervorgeht, widersetzte sich der Beschuldigte der Polizeikontrolle von Beginn weg. Er spuckte sodann einem Polizeibeamten gezielt ins Gesicht, obwohl er bereits von zwei anderen Polizisten in Handschellen gelegt worden war. Es war den Polizeibeamten nicht zuzumuten, eine weitere Spuckattacke zu riskieren beim Versuch, dem Beschuldigten die Spuckhaube in gleichbleibender Position überzuziehen. Sofern die Verteidigung also versuchte, die Amtshandlung als unrechtmässig darzustellen, kann ihr nicht gefolgt werden.