34 Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Polizei sei aufgrund von negativen Voreinstellungen «unzimperlich» mit dem Beschuldigten umgegangen. Es sei nicht nötig gewesen, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, es handle sich dabei um eine nicht gerechtfertigte Überreaktion der Polizei – diese hätte dem Beschuldigten die Spuckhaube auch im Stehen überziehen können. Dem kann nicht zugestimmt werden: Wie aus den Aussagen der Beteiligten hervorgeht, widersetzte sich der Beschuldigte der Polizeikontrolle von Beginn weg.