Der Beschuldigten hat folglich einen tätlichen Angriff im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB begangen, indem er den Privatkläger G.________ (als Beamten) während der Ausübung der Personenkontrolle ins Gesicht gespuckt hat (vgl. auch BGer, Urteil 6B_883/2018 vom 18.12.2018 E. 1.3). Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich.