Die Verteidigung macht auch hier eine Retorsion geltend (pag. 1041). Der Privatkläger G.________ hat dem Beschuldigten unmittelbar nachdem er und weil er von diesem angespuckt wurde, eine Ohrfeige verpasst. Bei einer Beschimpfung, die unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden ist, kann das Gericht beim Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 3 StGB einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Art. 285 StGB sieht keine solche Möglichkeit vor. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sodann ein Polizeibeamter nicht durch Art. 285 StGB geschützt resp.