Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen» (BGer, Urteil 6B_883/2018 vom 18.12.2018 E. 1.3). Beim Privatkläger G.________ handelt es sich um einen Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (i.V.m. Art. 110 Abs. 3). Bei der unter anderem von ihm durchgeführten Anhaltung handelt es sich um eine (rechtmässige) Amtshandlung (vgl. § 21 Abs. 1 des PolG/ZH).