33 sion anbelangt, ist festzuhalten, dass die Ohrfeige des Privatklägers G.________ gemäss dessen glaubhaften Angaben (pag. 140 und pag. 1034, Z. 24 ff.) erst als Reaktion auf das Anspucken durch den Beschuldigten folgte und nicht bereits auf die erwähnten, vorgängigen Beschimpfungen. Es fehlt in Bezug auf die Ohrfeige demnach an der für eine Strafbefreiung des Beschuldigten erforderlichen unmittelbaren Reaktion des Privatklägers (vgl. dazu BSK StGB-Heimgartner, N 25 zu Art. 177 StGB).