Die Vorinstanz hat die Subsumtion unter den Tatbestand der Beschimpfung korrekt vorgenommen, weshalb deren Ausführungen zitiert werden (pag. 1131 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die vom Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger getätigten Äusserungen («Schwuchteln», «Arschlöcher» und «Rassisten») waren klarerweise ein Ausdruck von Missachtung und erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung (vgl. dazu insbesondere auch BGE 137 IV 313 sowie BSK StGB-Riklin, N 22 zu vor Art. 173). Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich.