Diese hatte ihn jedoch nicht angehalten, um ihn zu schikanieren – den Polizeibeamten war vielmehr bekannt, dass er oft aus dem L.________(Klinik) entwich und sich danach in M.________ aufhielt. Es bestand also der starke Verdacht, dass der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben sein könnte, was sich im Nachhinein auch bewahrheitet hat. 15.2.3 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte wurde am 17. März 2020, 14:15 Uhr, am AA.________(Platz) in M.________ von der Polizei angehalten, nachdem er erneut aus dem L.________(Klinik) entwichen war.