_ ist nichts Anderes zu entnehmen (pag. 142). Der Sachverhalt gemäss Antrag ist demnach erstellt, soweit er noch zu prüfen ist. Hervorzuheben ist an dieser Stelle lediglich, dass der Beschuldigte gleich von Beginn weg gereizt und ausfällig auf die Kontaktaufnahme durch die Polizei reagierte. Diese hatte ihn jedoch nicht angehalten, um ihn zu schikanieren – den Polizeibeamten war vielmehr bekannt, dass er oft aus dem L.________(Klinik) entwich und sich danach in M.________ aufhielt.