32 ne Ohrfeige verpasst. Anschliessend sei der Beschuldigte zu Boden geführt, fixiert und mit einer Spuckhaube an weiteren Spuckattacken gehindert worden. Eine anschliessend durchgeführte Abfrage habe ergeben, dass der Beschuldigte zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei (pag. 139 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte der Strafkläger 4 diese Schilderungen im Wesentlichen (pag. 1032 ff.). Auch dem Wahrnehmungsbericht des Polizisten AD.________ ist nichts Anderes zu entnehmen (pag.