Da der Beschuldigte die Vorwürfe nicht bestritten hat, werden in der Beweiswürdigung lediglich die wichtigsten Aussagen nochmals wiedergegeben. Der Beschuldigte gab an der polizeilichen Einvernahme zu, einen Polizeibeamten bespuckt und mit den aufgeführten Begriffen betitelt zu haben. Er habe eigentlich nur seiner Freundin nach Hause bringen wollen und da er aufgehalten worden sei durch die Polizisten, sei er wütend geworden. Einer der Beamten sei ihm «schräg rübergekommen.