Noch zu beurteilen sind in diesem Zusammenhang die Tatbestände der Beschimpfung gemäss Art. 177 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB. Der Vorwurf der einfachen Körperverletzung ist wegen des rechtskräftigen Freispruchs nicht mehr zu prüfen. 15.2 Sachverhalt 15.2.1 Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der noch zu prüfende Teil dieses Sachverhalts ist unbestritten (pag. 145 f.). 15.2.2 Beweiswürdigung Da der Beschuldigte die Vorwürfe nicht bestritten hat, werden in der Beweiswürdigung lediglich die wichtigsten Aussagen nochmals wiedergegeben.