1128, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das vom Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger Erwähnte («Du bisch ä scheiss Schwuchtle» und «Schiss Nazi») war klarerweise ein Ausdruck von Missachtung und erfüllt den Tatbestand der Beschimpfung (vgl. dazu insbesondere auch BGE 137 IV 313 sowie BSK StGB-Riklin, N 22 zu vor Art. 173). Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich. Es liegt auch ein rechtzeitiger (und gültiger) Strafantrag des Privatklägers F.________ vor (pag. 115).